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Prüfung von Werkstättenergebnissen nach WVO
In sozialkaritativen Einrichtungen muss gemäß § 12 der Werkstättenverordnung (WVO) das sogenannte Arbeitsergebnis bestätigt werden. eureos bietet dazu folgende Leistungen an:
- Erstellung der Bescheinigung gemäß § 12 WVO
- Arbeitsergebnis durch WfbM gem. § 12 Abs. 4 und 5 WVO
- Ermittlung des Arbeitsergebnisses
- Überleitung des Jahresergebnisses zum Arbeitsergebnis
- Zusammensetzung des Arbeitsergebnisses
- Verwendung des Arbeitsergebnisses