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Neue Buch- und Belegnachweise für innergemeinschaftliche Lieferungen

Innergemeinschaftliche Lieferungen sind umsatzsteuerfrei.Der liefernde Unternehmer muss jedoch die Voraussetzungen für das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung nachweisen. Die Bundesregierung hat nun eine grundlegende Änderung der der Nachweisführung beschlossen, die bereits mit Wirkung zum 1. Januar 2012 in Kraft treten soll.

07.12.2011

Innergemeinschaftliche Lieferungen sind gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b i.V.m. § 6a UStG umsatzsteuerfrei. Nach § 6a Abs. 3 UStG muss der liefernde Unternehmer die Voraussetzungen für das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung nachweisen. Die §§ 17a bis 17c UStDV regeln im Einzelnen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat.

Die Bundesregierung hat nun eine grundlegende Änderung der betreffenden Paragraphen beschlossen mit dem Zweck, die Nachweisführung zu vereinfachen. Nach Zustimmung des Bundesrates in der Sitzung vom 25. November 2011 soll die Änderung bereits mit Wirkung zum 1. Januar 2012 in Kraft treten.

Für die betroffenen Unternehmen bedeutet dies:

Künftig soll es für Beförderungs- und Versendungsfälle identische Belegnachweise geben. Nach § 17a UStDV n.F. soll der Nachweis nur noch durch zwei Dokumente erfolgen: dem Doppel der Rechnung sowie einer sog. Gelangensbestätigung. Darin bestätigt der Abnehmer gegenüber dem Unternehmer oder dem beauftragten Dritten, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist.

Die Bestätigung hat folgende Angaben zu enthalten:
  • den Namen und die Anschrift des Abnehmers,
  • die Menge und handelsübliche Bezeichnung des Gegenstands der Lieferung,
  • Ort und Tag des Erhalts/des Endes der Beförderung des Gegenstandes im übrigem Gemeinschaftsgebiet,
  • das Ausstellungsdatum der Bestätigung,
  • die Unterschrift des Abnehmers.

In den Fällen der Lieferung von Fahrzeugen ist zusätzlich die Fahrzeug-Identifikationsnummer auszuweisen.

Ein Nachweis durch andere Dokumente insbesondere Frachtbrief, Posteinlieferungsschein oder Spediteursbestätigung ist dann nicht mehr vorgesehen.

Nach den uns derzeit vorliegenden Informationen aus dem Bundesministerium der Finanzen soll die Nachweisführung möglichst einfach gestaltet werden, insbesondere sollen die Bescheinigungen wohl auch elektronisch eingeholt werden können. Außerdem soll von der Finanzverwaltung ein entsprechendes Muster veröffentlicht werden, welches auch in Englisch und Französisch verfügbar sein wird.

Der Umfang des Buchnachweises nach § 17c UStDV wird zukünftig ergänzt durch die buchmäßige Aufzeichnung der Fahrzeug-Identifikationsnummer. Diese Änderung soll der Bekämpfung der Steuerhinterziehung dienen. Im Übrigen bleiben die Angaben zum Buchnachweis erhalten.

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 9. Dezember 2011 zur zeitlichen Anwendung der Neuregelung Stellung genommen. Danach wird es nicht beanstandet, wenn für bis zum 31. März 2012 ausgeführte Ausfuhrlieferungen bzw. innergemeinschaftliche Lieferungen der Beleg- und Buchnachweis noch auf der Grundlage der bisher gültigen Regelungen geführt wird.

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