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Kein ermäßigter Steuersatz für Auftragsforschung einer öffentlich-rechtlichen Hochschule

Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 13. März 2018 (Az. 5 K 3156/16 U) zum wiederholten Mal und mit Bezug auf ihr eigenes Urteil vom 10. April 2014 (Az.: 5 K 2409/10 U) entschieden, dass die Auftragsforschung einer öffentlich-rechtlichen Hochschule keine Leistung darstellt, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegt. Gegen das Urteil ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen V R 16/18 die Revision anhängig.

26.06.2018

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine Hochschule, die sich durch Werkvertrag gegenüber einem Auftraggeber zur Durchführung und Erstellung einer wissenschaftlichen Studie verpflichtete. Bereits vor Abschluss des Projekts vereinnahmte sie Zahlungen des Auftraggebers. Diese unterwarf das Finanzamt dem damaligen Regelsteuersatz von 16 %. Die Klägerin wiederum berief sich auf die Gemeinnützigkeit ihres Betriebes gewerblicher Art (BgA) und die daraus folgende Steuerermäßigung gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 lit. a UStG.

Entscheidung des FG

Das FG wies die Klage ab und begründete dies damit, dass der BgA „Auftragsforschung“ nicht als gemeinnützig anzuerkennen sei. Aus gesetzessystematischen Gründen sei für die Beurteilung der Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit nicht auf die Trägerkörperschaft, sondern auf den BgA abzustellen. Dieser finanziere sich jedoch nicht überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand im Sinne von § 68 Nr. 9 AO, sondern ausschließlich aus Entgelten für die Forschungstätigkeit. Unabhängig davon lägen die Voraussetzungen auch in der Person der Klägerin nicht vor, da diese sich nicht aus Zuwendungen, sondern aus Zuschüssen nach dem nordrhein-westfälischen Hochschulgesetz finanziere.

Zudem widerspräche die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Leistungen der Auftragsforschung auch den Vorgaben der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL). Danach seien nicht alle gemeinnützigen Einrichtungen begünstigt, sondern nur solche, die zusätzlich für wohltätige Zwecke und im Bereich der sozialen Sicherheit tätig sind. Mit dem BgA „Auftragsforschung“ erfülle die Klägerin diese Voraussetzungen jedoch nicht. Die Tatsache, dass § 12 Abs. 2 Nr. 8 lit. a UStG i. V. m. § 68 Nr. 9 AO eine weitergehende Begünstigung gewähre, sei unerheblich, da jene Vorschrift gegen die Vorgaben der MwStSystRL verstoße und es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gebe.

Im Übrigen erfülle der BgA „Auftragsforschung“ auch nicht die Voraussetzungen eines Zweckbetriebes i. S. d. § 65 AO, da die Klägerin nicht darlegen konnte, dass der verfolgte gemeinnützige Zweck – Förderung der Wissenschaft und Forschung – nur durch einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erreichen ist und dass der BgA zu vergleichbaren nicht begünstigten Betrieben nicht in größerem Umfang als notwendig in Wettbewerb tritt.

Praxishinweis

Wir verweisen auf unsere Ausführungen zum Urteil vom 10. April 2014 (siehe Newsbeitrag vom 05.September 2014). Letztlich hat das urteilende Gericht seine in 2014 geäußerte Rechtsauffassung bestätigt. Öffentlich-rechtliche Hochschulen sollten daher darauf achten, dass bei Verträgen im Rahmen der Auftragsforschung grundsätzlich der Regelsteuersatz von 19 % zur Anwendung kommt.

Sollten Sie Fragen zu dem Thema haben, sprechen Sie uns gerne an.

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