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Referentenentwurf des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (JStG 2019)

Mit Datum vom 8. Mai 2019 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Referentenentwurf für das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Jahressteuergesetz 2019, JStG 2019) veröffentlicht.

14.05.2019

Das JStG 2019 sieht zahlreiche Änderungen in diversen Steuergesetzen vor. Nachfolgend stellen wir Ihnen die wichtigsten Änderungen kurz dar:

Verschärfungen bei der Grunderwerbsteuer

Die Beteiligungsgrenze für Gesellschafterwechsel nach § 1 Abs. 2a GrEStG und Anteilsvereinigungen nach § 1 Abs. 3 und 3a GrEStG soll von derzeit 95 % auf 90 % gesenkt werden. Gleichzeitig sollen die Fristen beim Erwerb durch neue Gesellschafter von aktuell fünf auf zehn Jahre verlängert werden. Weiterhin soll ein neuer Ergänzungstatbestand für den Gesellschafterwechsel bei Kapitalgesellschaften mit einer Beteiligungsgrenze von 90 % und einer Frist von zehn Jahren geschaffen werden. Zuletzt ist mit einer Verlängerung der Behaltefristen in den §§ 5 und 6 GrEStG von bisher fünf auf künftig zehn bzw. 15 Jahre zu rechnen.

Die Neuregelungen werden voraussichtlich für nach dem 31. Dezember 2019 verwirklichte Erwerbsvorgänge anzuwenden sein.

Die Verschärfungen bei der Grunderwerbsteuer wurden bereits durch die Finanzministerkonferenz (FMK) beschlossen und haben sich daher bereits angekündigt. Wir verweisen diesbezüglich auf unsere Newsbeiträge vom 2. Juli 2018 sowie vom 10. Dezember 2018.

 

Förderung der Elektromobilität

Bei der Dienstwagenbesteuerung dienstlicher Elektro- und Hybridfahrzeuge soll die Anwendung des halben Bruttolistenpreises mit sich verschärfenden Anforderungen verlängert werden. Die elektrische Mindestreichweite muss bei einem Erwerb zwischen 2022 und 2024 60 km und bei einem Erwerb zwischen 2025 und 2030 80 km betragen. Darüber hinaus soll eine Sonder-AfA von 50 % neben der normalen AfA für Elektrolieferfahrzeuge bis 7,5 Tonnen im Jahr der Anschaffung bei einem Erwerb zwischen 2020 und 2030 eingeführt werden. Zugleich soll die gewerbesteuerliche Hinzurechnung der fiktiven Zinsanteile bei Miete und Leasing von Elektrofahrzeugen mit einer elektrischen Mindestreichweite von 80 km halbiert werden, sodass statt 20 % nur 10 % der Leasingraten hinzuzurechnen wären. Außerdem sollen die Steuerbefreiung für vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für Ladestrom eines Elektro- oder Hybridfahrzeugs beim Arbeitgeber und für die zeitweise zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung sowie die Förderung dienstlicher (Elektro-)Fahrräder verlängert werden.

 

Änderungen bei der Umsatzsteuer

Die im JStG 2019 vorgesehenen Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer finden Sie hier.

 

Sonstige Änderungen

Über die vorstehenden Änderungen hinaus möchten wir Sie außerdem auf folgende voraussichtliche Änderungen hinweisen:

  • Erweiterung des Betriebsausgabenabzugs für Geldbußen von Behörden und Gerichten aus anderen Staaten der Europäischen Union (EU) sowie für Aufwendungen im Zusammenhang mit diesen Geldbußen aus Deutschland, EU-Staaten und der EU-Kommission. Dies betrifft voraussichtlich auch Anwaltskosten und Beraterkosten.;
  • Verschärfungen bei Gestaltungen mit geschlossenen Fonds (Berücksichtigung von Fondsetablierungskosten wie etwa Aufwendungen an den Projektanbieter, Haftungs- und Geschäftsführungsvergütungen für Komplementäre oder Vergütungen für Treuhandkommanditisten als Anschaffungskosten sowie Berücksichtigung der Kosten als AfA und nicht mehr als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben im Fall der Herstellung );
  • Verschärfung bei der Besteuerung von Kapitalanlagen (keine Berücksichtigung von verfallenen Optionsprämien sowie von Verlusten aus Kapitalforderungen);
  • Minderung der Anforderungen an das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg in Drittstaatenfällen;
  • Neue Pauschalbesteuerung ohne Anrechnung auf die Entfernungspauschale insbesondere bei Jobtickets;
  • Ausweitung der Definition der Geldleistungen in Abgrenzung zum Sachbezug;
  • Anhebung der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen.

 

Der Referentenentwurf enthält bisher keine Änderungen zur Besteuerung nach § 8b KStG, zu den Änderungsvorschlägen bei der Hinzurechnungsbesteuerung im AStG sowie zur diskutierten Optionsmöglichkeit von Personengesellschaften zur Besteuerung als Kapitalgesellschaften. Dem Vernehmen nach sollen diese Änderungen in einem eigenen Gesetzesentwurf veröffentlicht werden.

Der Referentenentwurf wird nun von den Verbänden diskutiert. Die Verbände haben bis zum 5. Juni 2019 Zeit, um zum vorliegenden Entwurf Stellung zu nehmen. Das Gesetzgebungsverfahren soll im Laufe des Jahres 2019 abgeschlossen werden.

Aktuelle Informationen dazu finden Sie auch in unserem Newsbeitrag vom 19. August 2019.

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Katja Knittel

Senior Associate, Steuerberaterin, Fachberaterin für die Umstrukturierung von Unternehmen (IFU / ISM gGmbH)

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