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Referentenentwurf Forschungszulagengesetz (FZulG)

Zur Stärkung des Unternehmensstandortes Deutschland ist es der Bundesregierung wichtig, wachstumsfreundliche Rahmenbedingungen zu schaffen, die die Unternehmen auch bei Investitionsentscheidungen animieren in Deutschland zu bleiben. Mit dem Gesetzentwurf sollen vor allem Investitionen von Forschung und Entwicklung kleiner und mittelständischer Unternehmen steuerlich gefördert werden.

21.05.2019

Durch die steuerliche Förderung sollen langfristig innovative Unternehmen gestärkt und Wachstum und Beschäftigung gesichert werden.

Anspruch auf Forschungszulage

Anspruchsberechtigt sind alle unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtigen Unternehmen unabhängig von deren Größe und Unternehmenszweck. Als begünstigte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (FuE-Vorhaben) gelten die Vorhaben, die zu mindestens einer der Kategorien Grundlagenforschung, industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung zugeordnet werden können. Es werden ebenfalls FuE-Tätigkeiten im Rahmen einer Kooperation mit anderen Unternehmen, z.B. Forschungsinstituten unterstützt.

Die Bemessungsgrundlage für eine Zulage sind die innerhalb eines Wirtschaftsjahres entstandenen förderfähigen Aufwendungen. Als förderfähig werden die Personalaufwendungen angesehen. Die Bemessungsgrundlage für die Zulage beträgt maximal EUR 2 Mio. förderfähige Aufwendungen.

Höhe und Antrag der Forschungszulage

Die Höhe der Forschungszulage beträgt 25% der Bemessungsgrundlage. Die staatlichen Förderungen, inklusive der Zulage, dürfen für ein FuE-Vorhaben eines Unternehmens den Betrag von EUR 15 Mio. nicht überschreiten.

Für eine steuerliche Förderung kann ein Antrag bei dem zuständigen Betriebsstättenfinanzamt eingereicht werden. Der Antrag ist nach Ablauf des Wirtschaftsjahres einzureichen und bezieht sich auf die zurückliegenden förderfähigen Aufwendungen eines Jahres. Die begünstigten FuE-Tätigkeiten müssen innerhalb des Antrages genau bezeichnet werden, sodass eine Nachprüfung möglich ist. Die Zulage gehört bei den geförderten Unternehmen nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen, mindert nicht die Betriebsausgaben und wird nicht bei der Ermittlung des Einkommensteuersatzes berücksichtigt.

Für die Festsetzung und Gewährung des Antrages ist zusätzlich eine Bescheinigung nötig, die bestätigt, dass die Voraussetzungen für die durchgeführten FuE-Tätigkeiten erfüllt werden. Diese Bescheinigung wird vom Anspruchsberechtigten bei einer externen Stelle beantragt und geprüft.

Anspruchsberechtigt sind nur FuE-Tätigkeiten, die nach Inkrafttreten dieses Gesetztes begonnen werden.

Das Gesetzesvorhaben ist zu begrüßen. Es erinnert an die Investitionszulage. Problematisch erscheint, dass für die Forschungszulage die Finanzverwaltung zuständig ist. Wir würden begrüßen, wenn die Forschungszulage beispielsweise durch Förderinstitute (z.B. Aufbaubanken) gewährt werden würde.

Sollten Sie zukünftig derartige Projekte planen, sprechen Sie uns gern an. Wir stehen Ihnen bei der steuerlichen Konzeption und der Beantragung der Zulage sowie allen notwendigen Nachweiserbringungen gern beratend zur Seite.

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Katja Knittel
Katja Knittel

Senior Associate, Steuerberaterin, Fachberaterin für die Umstrukturierung von Unternehmen (IFU / ISM gGmbH)

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