Das Revisionsverfahren (BFH, Beschluss vom 13. März 2019, I R 18/19) des Bundesfinanzhofs (BFH) über den Beihilfecharakter der Verlustausgleiche dauerdefizitärer Eigengesellschaften juristischer Personen des öffentlichen Rechts wurde beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) ohne Entscheidung eingestellt (BFH, Beschluss vom 29. Januar 2020, I R 4/20).
Hintergrund
Der Ausgleich fortlaufender Verluste einer Gesellschaft durch einen Gesellschafter stellt eine verdeckte Gewinnausschüttung i.S.d. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG dar und führt zu einer Erhöhung des zu versteuernden Einkommens.
Erfolgt dieser Verlustausgleich bei einer dauerdefizitären Eigengesellschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts nach § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Satz 2 KStG, tritt jene Rechtsfolge nicht ein.
Der BFH sah in dieser steuerlichen Begünstigung eine Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV. Daraufhin wurde dem EuGH die Problematik zur Vorabentscheidung vorgelegt (siehe hierzu unseren Newsbeitrag vom 5. November 2019).
Einstellung des Verfahrens
Die an die Vorabentscheidung des EuGHs gebundene Revision wurde unter Zustimmung des beklagten Finanzamtes durch die Klägerin zurückgenommen. Der Vorlagebeschluss ist dadurch gegenstandslos geworden. Damit kommt es (zunächst) nicht zur Klärung der Frage, ob die Steuerbegünstigung nach § 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 KStG eine selektive Beihilfe für bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige darstellt und damit als genehmigungspflichtige staatliche Beihilfe i. S. v. Art. 107 Abs. 1 i. V. m. Art. 108 Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) anzusehen ist.
Praxishinweis
Auch wenn das Verfahren eingestellt wurde und eine Entscheidung über den Sachverhalt (vorerst) ausbleibt, kann die Kommission von sich aus die Vereinbarkeit der Steuerbegünstigung mit dem Binnenmarkt im Rahmen des hierfür in Art. 108 AEUV vorgesehenen Verfahrens prüfen. Ob die Kommission dieses Recht in naher Zukunft in Anspruch nimmt, bleibt abzuwarten.
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