Aufgrund der anhaltenden Corona-Lage verlängert das Bundesministerium der Finanzen die umsatzsteuerlichen Billigkeitsmaßnahmen für Leistungen zur Eindämmung und Bekämpfung der COVID-19-Pandemie bis einschließlich 2022.
Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG aus Billigkeitsgründen
Erbringen Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, Leistungen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie, können diese nach § 4 Nr. 18 UStG umsatzsteuerfrei behandelt werden. Voraussetzung ist, dass Leistungsempfänger Körperschaften des privaten oder öffentlichen Rechts sind, die selbst Leistungen zur Eindämmung und Bekämpfung der Pandemie erbringen.
Begünstigt sind dabei auch die entgeltliche Gestellung von Personal, Räumlichkeiten oder Sachmittel.
Diese Billigkeitsmaßnahme, welche nach dem BMF-Schreiben vom 15. Juni 2021 zunächst bis zum 31. Dezember 2021 galt, wurde nunmehr mit dem BMF-Schreiben vom 3. Dezember 2021 bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.
Beide BMF-Schreiben finden Sie hier.
Was ist mit den übrigen Billigkeitsmaßnahmen?
Mit den am 9. April 2020 und 26. Mai 2020 veröffentlichten BMF-Schreiben hatte die Finanzverwaltung erstmals Erleichterungen für verschiedene Unterstützungsmaßnahmen wie zum Beispiel vereinfachter Spendennachweis, Verwendung von Spendenmitteln, Zuordnung von Leistungen zum Zweckbetrieb, Erleichterungen beim Verlustausgleich, als „Verwaltungsregelungen“ getroffen und diese mit dem BMF-Schreiben vom 18. Dezember 2020 bis zum 31. Dezember 2021 verlängert (vgl. Beitrag vom 5. Januar 2021). Aufgrund der anhaltenden pandemischen Situation ist davon auszugehen, dass auch diese Maßnahmen zeitlich bis zum 31. Dezember 2022 verlängert werden. Ein offizielles Schreiben dazu steht aber noch aus.
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