Fachnews
E-Commerce: Weitreichende Änderungen im BGB ab 1. Januar 2022

Zwei Richtlinien, die Warenkauf- und die Digitale-Inhalte Richtlinie, bilden die Grundlage für erhebliche Änderungen im BGB, die zum 1. Januar 2022 wirksam werden. Die Umsetzung der Richtlinien wird als größte und bedeutendste Änderung des BGB seit der Schuldrechtsreform im Jahr 2002 bezeichnet.

21.12.2021
Beispiele für wesentliche Änderungen im Kaufrecht

Änderungen im Kaufrecht betreffen beispielsweise

  • den Abschied vom Vorrang des sog. subjektiven Mangelbegriffs und eine Neudefinition der Mangelfreiheit, dies betrifft sowohl den B2B- wie auch den B2C-Bereich;
  • die Einführung besonderer Pflichten beim Verkauf von Waren mit digitalen Elementen beim Verbrauchsgüterkauf, namentlich eine Updateverpflichtung (nur B2C);
  • die Verlängerung der Beweislast von einem halben auf ein Jahr (B2C);
  • einige kleinere Änderungen im Hinblick auf die Rechtsfolgen der Mangelhaftigkeit der Ware und die Verjährung sowie ebenfalls kleinere Änderungen bei den Vorschriften über Garantien (B2B und B2C);
  • Fragen des Rückgriffs des Verkäufers in der Lieferkette (B2B);
  • den weitestgehenden Ausschluss der Regeln des Kaufvertrags beim isolierten Softwareerwerb im Rahmen von Verbrauchsgüterkaufverträgen (B2C).
Neue Regelungen für den Erwerb von digitalen Produkten

Für Verträge über digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen (sogenannte „digitale Produkte“) wurde ein neues vertragliches Leitbild geschaffen. So hat der Gesetzgeber beginnend mit § 327 BGB zahlreiche neue Vorschriften ins BGB aufgenommen, die insbesondere Einfluss auf Verbraucherverträge haben.

Neue Bußgeldvorschriften ab 28. Mai 2022

Nach neuer ab 28. Mai 2022 geltender Rechtslage können auch Bußgelder verhängt werden, sofern Verbraucherinteressen im Zusammenhang mit Verbraucherverträgen verletzt werden. Dies stellt einen Paradigmenwechsel dar, denn bisher wurden Verstöße insbesondere über Abmahnungen von Wettbewerbern und Verbraucherschutzverbänden sanktioniert. Die Höhe legt Art. 246e § 2 Absatz 1 EGBGB zunächst mit einem Sockelbetrag von EUR 50.000,00 fest, bis zu dem eine Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann. Gegenüber Unternehmern mit einem Jahresumsatz von mehr als EUR 1.250.000,00 können jedoch abweichend davon Geldbußen bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes verhängt werden.

Wir empfehlen dringend, sich mit den maßgeblichen gesetzlichen Änderungen, insbesondere den relevanten Verbraucherschutzvorschriften, vertraut zu machen und deren Einhaltung in bestehende Compliance-Systeme zu integrieren. Auch sollten vor allem Unternehmer, die Waren bzw. digitale Produkte an Verbraucher vertreiben, dringend ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Musterverträge auf den Prüfstand stellen.

Für Fragen zum Thema stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Sprechen Sie uns an.

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Anne Schramm, LLM. (VUW)
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