Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit seinem Urteil vom 14. April 2022 (8 K 1836/18 F) entschieden, dass die Beschränkung der Verlustverrechnung nach § 23 Abs. 3 S. 7, 8 EStG auch im Rahmen eines Progressionsvorbehaltes anzuwenden ist.
Sachverhalt
Der Kläger war an einer Immobilienverwaltungsgesellschaft beteiligt. Mit der Veräußerung einer Immobilie in Österreich erlitt die Gesellschaft im Streitjahr Verluste. Die Verlustanteile des Klägers wurden von dem zuständigen Finanzamt als sonstige, nach einem Abkommen zwischen Deutschland und Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA), steuerfreie Progressionseinkünfte festgestellt. Laut Finanzamt sei der Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG grundsätzlich anwendbar, auch die Ausnahme des § 32b Abs. 1 S. 2 EStG greife hier nicht. Allerdings dürften Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften nur nach Maßgabe des § 23 Abs. 3 S. 7, 8 EStG berücksichtigt werden.
Daraufhin erging ein Bescheid des Finanzamtes über die gesonderte Feststellung des Verlustes aus privaten Veräußerungsgeschäften für Zwecke des Progressionsvorbehalts.
Der Kläger begehrt eine Berücksichtigung der negativen Progressionseinkünfte zur Ermittlung des auf das zu versteuernde Einkommen anzuwendenden Steuersatzes.
Urteil des FG Düsseldorf
Das Finanzgericht stimmte der Ansicht des zuständigen Finanzamtes zu und wies die Klage ab.
Die Klage gegen die Verlustfeststellung sah das FG als unzulässig an, da es den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen könne.
Die Einkommensteuer sei zu Recht ohne die Anwendung des negativen Progressionsvorbehalts festgesetzt worden. Die Anwendung des Progressionsvorbehalts nach § 32 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG sei zulässig, jedoch sei § 23 Abs. 3 S. 7, 8 EStG bei der Anwendung des Progressionsvorbehalts zu beachten. Steuerfreie Einkünfte für Zwecke des Progressionsvorbehalts seien nach allen Regeln des EStG zu ermitteln und die entsprechende Beschränkung für den Verlustausgleich sei zu berücksichtigen. Die Revision zum BFH hat das FG nicht zugelassen.
Einschätzung
Das Finanzgericht stellte fest, dass auch bei nach einem DBA steuerfreien Einkünften der Progressionsvorbehalt grundsätzlich Anwendung findet, dabei jedoch die Vorschriften zur Einkommensermittlung nach dem EStG, vorliegend § 23 EStG, vorrangig Anwendung finden.
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