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Explosion des Strompreises – wie wirkt sich das auf Gebühren aus?

Aktuell erleben viele Aufgabenträger z. B. der Abwasserentsorgung, dass bestehende Stromlieferungsverträge gekündigt werden und die Anbieter neue Verträge anbieten, die einen um ein Vielfaches höheren Strompreis enthalten. Die Frage ist, ob hier auf die Preisentwicklung dergestalt zu reagieren ist, dass die Gebührensatzungen anzupassen sind.

23.09.2022

In Sachsen-Anhalt macht aktuell das LVerwA eine Abfrage bei den Abwasserzweckverbänden, wie stabil die Strompreise aktuell sind, wie sich ggfs. Erhöhungen auf die Gebühr auswirken und ob erwogen wird, die Kalkulationsperiode abzubrechen. In der Tat stellen sich diese Fragen – und obwohl es aktuell wieder nach einer gewissen Entspannung auf dem Strommarkt aussieht, ist zu überlegen, ob Maßnahmen zu ergreifen sind, mit denen verhindert wird, dass in einem oder zwei Jahren Gebührensprünge entstehen, die nicht mehr zu vermitteln sind. Dabei sind folgende Dinge zu berücksichtigen:

  • Es kann nach der Kündigung des Stromliefervertrages nicht einfach mit demselben Anbieter ein neuer Vertrag zu geänderten Konditionen abgeschlossen werden – die Leistung ist öffentlich auszuschreiben, da die Preissteigerungen im Regelfall so erheblich sind, dass nicht von einer „unwesentlichen“ Änderung ausgegangen werden kann.
  • Es ist eine Prognose abzugeben, wie sich die Erhöhung in der laufenden Kalkulationsperiode auswirkt. Dabei sind die Annahmen defensiv zu treffen – aktuell kann eine belastbare mittelfristige Prognose zur Preisentwicklung kaum getroffen werden. Es gibt i. ü. keine feste Schwelle (prozentuale Steigerung), bei der eine Kalkulationsperiode zwingend abzubrechen wäre – es muss jeweils der Einzelfall gewichtet werden; z. B. kann es sein, dass im Einzelfall „großzügig kalkuliert“ wurde und noch finanzielle Reserven bestehen, die jetzt aufgezehrt werden können.
  • Es kann jedenfalls sinnvoll sein, wegen der kaum vorhersehbaren Kostenentwicklung auf kurze Kalkulationsperioden überzugehen.

Auch wenn der Abbruch der Kalkulationsperiode zum 1. Januar 2023 nicht zwingend ist, so besteht doch ein gewisser Trend, diese Maßnahme ins Auge zu fassen. Jedenfalls besteht die Veranlassung, die Thematik jetzt auf der Agenda zu haben.

Zu beachten ist, dass neue Verträge vergaberechtlich sicher beauftragt werden müssen; auch eine interimsweise Beauftragung ist nur eingeschränkt möglich.

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Stefan Fenzel
Stefan Fenzel

Partner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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