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BGH stellt klar: Künstliche Intelligenz ist kein Erfinder!

Erfinder kann nur eine natürliche Person sein. Ein maschinelles, aus Hard- oder Software bestehendes System kann auch dann nicht als Erfinder benannt werden, wenn es über Funktionen künstlicher Intelligenz (KI) verfügt.

Recht des Geistigen Eigentums (IP-Recht)
Erfordernis der Erfinderbenennung

Gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 PatG muss der Anmelder innerhalb von fünfzehn Monaten den oder die Erfinder benennen und versichern, dass weitere Personen seines Wissens nach an der Erfindung nicht beteiligt sind. Die beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Erfinderbenennung im Ausgangsfall enthielt die Angabe: „Die Erfindung wurde selbständig durch eine künstliche Intelligenz erzeugt.“

Entscheidung zum Europäischen Patentrecht

Bereits die Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts hat am 21. Dezember 2021 in der Sache J 8/20 zum Europäischen Patentübereinkommen entschieden, der in der Patentanmeldung genannte Erfinder muss ein Mensch sein.

Entscheidung zum Deutschen Patentrecht

Gemäß Entscheidung des BGH vom 11. Juni 2024, Az.: X ZB 5/22, kann auch nach dem deutschen Patentrecht nur eine natürliche Person Erfinder sein. Die Stellung des Erfinders ist nicht nur das Ergebnis eines tatsächlichen Vorgangs, nämlich des Auffindens einer neuen technischen Lehre. Sie umfasst vielmehr auch rechtliche Beziehungen. So begründet die Stellung als Erfinder nach § 6 PatG das Recht auf das Patent. Daneben entsteht das Erfinderpersönlichkeitsrecht, das die persönliche Leistung würdigen soll. Für den BGH ist die Benennung einer natürlichen Person als Erfinder auch dann möglich, wenn zum Auffinden der technischen Lehre ein KI-System eingesetzt worden ist. Für die Stellung als Erfinder bei einer technischen Lehre genügt ein menschlicher Beitrag, der den Gesamterfolg wesentlich beeinflusst hat. Ein System, das ohne jede menschliche Vorbereitung oder Einflussnahmen nach technischen Lehren sucht, so der BGH weiter, gibt es nach derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht.

Praxistipp

Möglich sei nach Ansicht des BGH aber die Ergänzung der Erfinderbenennung um die Angabe, der Erfinder habe eine näher bezeichnete KI zur Generierung der Erfindung veranlasst. Offen gelassen hat der BGH jedoch, ob eine solche mit KI aufgefundene technische Lehre überhaupt patentfähig ist.

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Sandro Hänsel
Sandro Hänsel

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, Fachanwalt für IT-Recht

esb Rechtsanwälte Strewe, Hänsel & Partner mbB

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