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BMF: Reform des Körperschaftsteuerrechts

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) plant eine umfassende Reformation des Körperschaftsteuerrechts. Am 19. März 2021 hat das BMF einen entsprechenden Gesetzesentwurf vorgelegt. Neben anderen umfassenden Änderungen soll insbesondere das sogenannte Optionsmodell für Personengesellschaften eingeführt werden.

26.03.2021

Bereits im vergangenen Jahr hatte sich der Koalitionsausschuss im Rahmen eines Vorschlags für ein Konjunkturpaket zur Stärkung der von den Folgen der Corona-Pandemie gebeutelten deutschen Wirtschaft unter anderem für die Einführung einer Optionsmöglichkeit für Personengesellschaften zur Körperschaftsteuer ausgesprochen (Newsbeitrag vom 8. Juni 2020). Jetzt hat das BMF den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) vorgelegt.

Nachfolgend stellen wir die wichtigsten Änderungen des Gesetzesentwurfs dar:

Optionsmodell

Das geplante Optionsmodell ist der Kern des Gesetzesentwurfs. Über einen neuen § 1a KStG-E soll es Personengesellschaften ermöglicht werden, sich auf unwiderruflichen Antrag wie eine Kapitalgesellschaft (§ 1a Abs. 1 KStG-E) und ihre Anteilseigner wie die nicht persönlich haftenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft (§ 1a Abs. 3 KStG-E) besteuern zu lassen.

Derzeitige Behandlung: Es ist einkommensteuerlich die sogenannte Bruchteilsbetrachtung des § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO maßgebend (Beteiligung der Gesellschafter an den Wirtschaftsgütern entsprechend ihrer Beteiligung an der Personengesellschaft). Das auf Ebene der Personengesellschaft ermittelte Einkommen wird auf die Gesellschafter verteilt und mit den jeweils persönlichen Steuerätzen besteuert. Gewerbesteuerlich stellt die Personengesellschaft ein eigenständiges Steuersubjekt dar. Im Ergebnis erfolgt vorab eine Besteuerung auf Ebene der Personengesellschaft mit der Gewerbesteuer (ca. 14 %). Anschließend erfolgt die Nachversteuerung auf Ebene der Gesellschafter mit Einkommensteuer unter (ggf. teilweiser) Anrechnung der Gewerbesteuer. So entsteht i. d. R. eine Steuerbelastung der Gewinne in Höhe von ca. 46 % (unabhängig davon, ob eine Entnahme der Gewinne erfolgt oder nicht).

Optionsmodell: Die Personengesellschaft wird als Körperschaft behandelt, d. h. es entsteht eine Steuerbelastung in Höhe von ca. 30 % auf Ebene der Personengesellschaft. Sofern eine Entnahme (fiktive „Ausschüttung“) erfolgt, entsteht eine Steuerbelastung in Höhe von 26,375 %. So entsteht eine Steuerbelastung von 30 % für thesaurierte und ca. 49 % für entnommene Gewinne.

Der Übergang zur Körperschaftbesteuerung soll als Formwechsel im Sinne des UmwStG gelten (§ 1a Abs. 2 KStG-E). Eine Rückoption ist grundsätzlich vorgesehen; auch die Rückoption gilt als Formwechsel (§ 1a Abs. 4 KStG-E).

Aufgrund des Optionsmodells sind insbesondere auch Änderungen in den §§ 17 (Verkauf von Anteilen an der Personengesellschaft) und 20 EStG (Versteuerung von Entnahmen als fiktive Ausschüttungen) erforderlich.

Abschaffung organschaftlicher Ausgleichsposten für Mehr-/Minderabführungen

Änderungen sollen auch bei organschaftlichen Mehr- und Minderabführungen im Rahmen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft vorgenommen werden. Mehrabführungen sollen künftig als Rückzahlung aus dem Einlagekonto (Einlagenrückgewähr) und Minderabführungen als Einlagen behandelt werden (§ 14 Abs. 4 KStG-E, § 27 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 6 Satz 2 KStG-E). Entsprechend mindert bzw. erhöht sich der der Wert der Beteiligung an der Organgesellschaft auf Ebene des Organträgers.

Noch bestehende Ausgleichsposten sind in dem Wirtschaftsjahr aufzulösen, das nach dem 31. Dezember 2020 endet. Dabei erhöhen aktive Ausgleichsposten den steuerbilanziellen Beteiligungsbuchwert des Organträgers an der Organgesellschaft; passive Ausgleichsposten mindern den Beteiligungsansatz.

Übersteigt ein passiver Ausgleichsposten die Summe aus aktivem Ausgleichsposten und dem Beteiligungsbuchwert, liegt ein Beteiligungsertrag vor, der über eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage über zehn Jahre verteilt werden kann.

Änderungen im Bereich des Umwandlungsteuerrechts

Das Umwandlungsteuerrecht soll vollständig globalisiert werden, indem die Beschränkung auf EU-/EWR-Staaten aufgehoben werden soll. Folglich würden künftig weltweit alle Umwandlungen von Körperschaften in den Anwendungsbereich des UmwStG fallen, sofern sie einer Umwandlung im Sinne des UmwStG vergleichbar sind.

Gewinnminderungen aus Währungskursschwankungen

Gewinnminderungen aus Währungskursschwankungen im Zusammenhang mit Gesellschafterdarlehen und anderen unter § 8b Abs. 3 KStG fallenden Sachverhalten dürfen den Gewinn grundsätzlich nicht mindern. Das Abzugsverbot soll künftig gestrichen werden (§ 8b Abs. 3 Satz 6 KStG-E).

Ausblick und Einschätzung

Bereits am 24. März 2021 hat das Bundeskabinett den Gesetzesentwurf unverändert beschlossen, sodass das Gesetzgebungsverfahren noch bis zur Sommerpause abgeschlossen werden kann. Der Entwurf wird nun dem Bundesrat zur Stellungnahme zugeleitet (Beginn des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens). Das Optionsmodell könnte damit bereits ab 2022 Anwendung finden.

Die geplanten Änderungen sind grundsätzlich zu begrüßen und sollten schnellstmöglich umgesetzt werden. Inwiefern der ambitionierte Zeitplan tatsächlich eingehalten werden kann, ist derzeit noch offen.

Wir werden Sie an dieser Stelle über die weiteren Entwicklungen informiert halten.

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