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Die Zeit nach OVG Sachsen-Anhalt 4 K 221/15 – Versuch einer Orientierung im Nebel um die Mindestbeitragsquote von 80 %

Mit der Entscheidung des OVG Sachsen-Anhalt 4 K 221/15 vom 21. August 2018 – Einführung einer Mindestbeitragsquote von 80 % (unser Beitrag vom 13.09.2018) – ist in Sachsen-Anhalt inzwischen eine weitreichende Orientierungslosigkeit eingetreten. Diese Orientierungslosigkeit führt bei Verbänden, die von der Entscheidung direkt oder indirekt betroffen sind, teilweise zur Handlungsunfähigkeit.

13.02.2019

Die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Sachsen-Anhalt hat sich bei den Verwaltungsgerichten nicht einheitlich „durchgesetzt“. Das VG Magdeburg weicht – im Gegensatz zum VG Halle – offen von der Rechtsprechung des OVG Sachsen-Anhalt 4 K 221/15 ab; dies führt zu einer Spaltung der Rechtslage in Sachsen-Anhalt. In der Tat dürfte die genannte Entscheidung in das seit 20 Jahren bestehende System leitungsgebundener öffentlicher Einrichtungen in Sachsen-Anhalt nicht einzufügen sein. Die Kommunalaufsichtsbehörden tun sich schwer mit den Folgen, die aus der Entscheidung abzuleiten sind.

Aktueller Stand ist, dass aufgrund der Tatsache fehlender Rechtskraft der Entscheidung von verbindlichen Weisungen Abstand genommen wird.

Der Landesgesetzgeber hat bereits im Oktober letzten Jahres ein Verfahren zur Änderung des KAG-LSA eingeleitet. Es bleibt jetzt abzuwarten, wie und ob der Gesetzgeber auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Sachsen-Anhalt reagiert; aktuell ist auch das noch ungewiss. Es kann jedenfalls festgehalten werden, dass die neue Rechtsprechung des OVG Sachsen-Anhalt zur Mindestbeitragsquote bislang lediglich in ganz wenigen Fällen – durch Aufnahme in einzelne verwaltungsgerichtliche Urteile – rechtskräftig geworden ist.

Praxishinweis:

Nach Auffassung der hiesigen Experten zum Beitragsrecht verstößt die Entscheidung des OVG gegen Grundsätze des Verwaltungsprozessrechts – und ist deswegen möglicherweise vor dem Bundesverwaltungsgericht auch angreifbar. Es kann die anwaltliche Empfehlung gegeben werden, die Entscheidung 4 K 221/15 nicht ohne Weiteres umzusetzen, vielmehr bei der bisherigen Linie der Beitragserhebung zu verbleiben und darauf zu spekulieren, dass das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Sachsen-Anhalt insgesamt „kassiert“.

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Stefan Fenzel

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