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Dienstwagenüberlassung an im Ausland wohnhafte Arbeitnehmer führt zu umsatzsteuerlichen Pflichten des Arbeitgebers im Ausland

Seit dem 30. Juni 2013 ist die Dienstwagenüberlassung an im Ausland wohnhafte Arbeitnehmer nicht mehr in Deutschland, sondern in dem Staat der Umsatzsteuer zu unterwerfen, in dem der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat. Deutsche Arbeitgeber, die ihren im Ausland wohnhaften Arbeitnehmern einen Dienstwagen zur Privatnutzung überlassen, müssen sich daher im Ausland registrieren lassen und dort Umsatzsteuer abführen.

06.11.2013

Bisher wurde die langfristige Vermietung von Kraftfahrzeugen an einen Nichtunternehmer an dem Ort besteuert, an dem der Vermieter seinen Sitz hat. Infolge einer Änderung der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie ist die langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln bereits ab dem 1. Januar 2013 am Wohnort des Mieters zu besteuern. Diese europäische Vorgabe ist in Deutschland durch das am

30. Juni 2013 in Kraft getretene Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz in § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG umgesetzt worden.

Dadurch verlagert sich der für die Umsatzbesteuerung maßgebliche Leistungsort künftig ins Ausland, wenn der Mieter im Ausland wohnhaft ist.

II. Dienstwagenüberlassung als entgeltliche Vermietung von Beförderungsmitteln

Mit Schreiben vom 12. September 2013 (IV D 3 – S 7117-e/13/10001) hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hierzu Stellung genommen.

Als entgeltliche Vermietung von Beförderungsmitteln ist danach regelmäßig auch die Überlassung von betrieblichen Kraftfahrzeugen durch Arbeitgeber an ihre Arbeitnehmer zur privaten Nutzung etwa in Form von Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder Familienheimfahrten anlässlich einer doppelter Haushaltsführung anzusehen.

Hiervon abzugrenzen ist die unentgeltliche Nutzungsüberlassung (unentgeltliche Wertabgabe) von Kraftfahrzeugen an Arbeitnehmer. In diesem Fall wird die Leistung nach wie vor an dem Ort erbracht, von dem aus der Arbeitgeber sein Unternehmen betreibt. Davon kann nach Auffassung der Finanzverwaltung jedoch nur ausgegangen werden, wenn dem Arbeitnehmer das Fahrzeug aus besonderem Anlass oder nur gelegentlich an nicht mehr als fünf Kalendertagen im Kalendermonat für private Zwecke überlassen wird.

III. Umsatzsteuerliche Folgen der Besteuerung der Dienstwagenüberlassung am Wohnsitz des Arbeitnehmers

Die Dienstwagenüberlassung an einen Arbeitnehmer, der in der EU seinen Wohnsitz hat, ist nicht mehr in Deutschland, sondern im Wohnsitzstaat steuerbar und steuerpflichtig. Der Arbeitgeber hat sich daher im Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren zu lassen und die dort geltenden steuerlichen Pflichten, wie zum Beispiel das Führen von Aufzeichnungen, die fristgerechte Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und Jahressteuererklärungen, zu erfüllen. Dies kann in Abhängigkeit des dort anzuwendenden Steuersatzes und der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage zu einer höheren oder geringeren Steuerbelastung als in Deutschland führen.

Ergänzend möchten wir Sie darauf aufmerksam machen, dass Vorsteuern nicht mehr im Vergütungsverfahren, sondern im Rahmen der Veranlagung geltend zu machen sind.

IV. Anwendungszeitpunkt

Die Neuregelung ist auf alle Umsätze anzuwenden, die seit dem 30. Juni 2013 ausgeführt werden. Dies kann zu einer Doppelbesteuerung in der ersten Jahreshälfte 2013 führen, sofern der Arbeitnehmer in einem EU-Land wohnhaft ist, das die Anpassung an die europäischen Vorgaben fristgerecht zum 1. Januar 2013 vorgenommen hat (z.B. Österreich). Dann würde die Vermietung in der ersten Jahreshälfte sowohl in dem betreffenden EU-Land als auch in Deutschland der Umsatzbesteuerung unterliegen. Um dies zu vermeiden, ist es nach Auffassung des BMF zulässig, die Dienstwagenüberlassung bereits seit dem 1. Januar 2013 ausschließlich im Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers zu besteuern.

Sofern Sie an Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Ausland einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen, sollten Sie umgehend prüfen lassen, welche steuerlichen Pflichten Sie im jeweiligen Wohnsitzstaat erfüllen müssen. Bitte beachten Sie, dass aus deutscher Sicht seit dem 30. Juni 2013 kein umsatzsteuerbarer Umsatz mehr gegeben ist. Der geldwerte Vorteil aus der Kraftfahrzeugüberlassung unterliegt daher in Deutschland nicht mehr der Umsatzsteuer.

Bitte sprechen Sie uns an, sofern Sie bei der Erfüllung Ihrer steuerlichen Pflichten im Ausland Unterstützung benötigen.

Ansprechpartner:

Sindy Krumbholz, Rechtsanwältin, Steuerberaterin

Cindy Budnick, Steuerberaterin

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Arell Buchta
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Partner, Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachberater für internationales Steuerrecht

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