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Entschließung des Bundesrates über die Erhöhung der Freigrenze des § 64 Absatz 3 AO von EUR 35.000 auf EUR 45.000

Die Länder Bremen, Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und nunmehr auch das Saarland legten dem Bundesrat am 28. Juni 2018 eine Gesetzesinitiative zur Erhöhung der Besteuerungsgrenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe um EUR 10.000 von zurzeit EUR 35.000 auf EUR 45.000 vor.

03.08.2018

Die Länder halten eine Anpassung der seit mehr als 10 Jahren stagnierenden Freigrenze für geboten, um das ehrenamtliche Engagement in gemeinnützigen Vereinen weiterhin aufrecht zu erhalten und zu fördern. Die Freigrenze als Vereinfachungsregelung sei dabei als ein wichtiges Instrument anzusehen, um Ehrenamtliche von administrativen Aufgaben und die überwiegend kleinen Vereine in Deutschland von steuerrechtlichen Verpflichtungen zu entlasten.

Die Vorlage stand am 6. Juli 2018 zur Verhandlung im Plenum des Bundesrates. Mangels erfolgter Wortmeldungen wurde die Vorlage dem Finanzausschuss zugewiesen und wird dort voraussichtlich am 6. September 2018 unter Ausschluss der Öffentlichkeit beraten.

Sachsens Finanzminister und Mitglied des Finanzausschusses Dr. Matthias Haß äußerte sich zu der Initiative wie folgt: „Wir wollen mit dieser Initiative den vielen Tausend Ehrenamtlern den Rücken stärken, die mit ihrem Engagement das Miteinander in Sportvereinen sowie in kulturellen und karitativen Organisationen fördern. Neben der Steuerentlastung durch die höhere Freigrenze verringert sich auch der bürokratische Aufwand in den betreffenden Vereinen, weil eine Steuererklärung in der Regel dann nur noch alle drei Jahre abzugeben ist.“

Aufgrund der vielen partei- und länderübergreifenden Unterstützer blicken wir zuversichtlich auf eine positive Rückmeldung des Finanzausschusses, sodass ein entsprechender Gesetzesvorschlag wohl zeitnah zu erwarten ist.

Spannend bleibt in diesem Zusammenhang die Frage, ob auch für das Pendant im öffentlichen Sektor, also für die Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die Nichtbeanstandungsgrenze von EUR 35.000 ebenfalls angepasst wird. Dies bedürfte einer Änderung der Verwaltungsrichtlinien (R 4.1 Abs. 5 Satz 1 KStR 2015).

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