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Erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer: BFH-Entscheidung zum Begriff des „eigenen Grundbesitzes“

Gewerblich tätige Personengesellschaften sowie Kapitalgesellschaften unterliegen der Gewerbesteuer. In Fällen, in denen sich die Betätigung dieser Gesellschaften auf die Verwaltung eigenen Grundbesitzes beschränkt, wird der dieser Tätigkeit zuzuordnende Gewinn über die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages vollständig von der Gewerbesteuer ausgenommen (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG).

04.04.2019

Der Große Senat des BFH hat nunmehr mit Beschluss vom 25. September 2018 (Az.: GrS 2/16) entschieden, dass eine grundstücksverwaltende Gesellschaft, die nur Kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegt, die erweiterte Kürzung auch dann beanspruchen kann, wenn sie an einer grundstückverwaltenden nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist. Die Klage führte eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG, welche wiederum an einer reinen vermögensverwaltenden GbR beteiligt war, die über Grundbesitz verfügte. Die GmbH & Co. KG machte für die aus der GbR bezogenen anteiligen Mieterträge die erweiterte Kürzung geltend. Die Finanzbehörde vertrat die Auffassung, dass die Beteiligung an der grundstücksverwaltenden GbR kein eigener Grundbesitz der Klägerin i. S. v. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG sei, sondern vielmehr Grundbesitz der GbR.

Der vorlegende Senat des BFH teilte die Auffassung des Finanzamtes nicht, sah sich jedoch an einer Entscheidung durch die entsprechende Rechtsprechung eines anderen Senates gehindert. Daher wurde die Rechtsfrage dem Großen Senat des BFH vorgelegt, welcher diese im Sinne der Klägerin entschied. Kernaussage ist, dass sich das Tatbestandsmerkmal des eigenen Grundbesitzes im Sinne der gewerbesteuerlichen Kürzung nach den allgemeinen ertragsteuerlichen Grundsätzen richtet. Nach der Systematik und dem Normzweck ist unter eigenem Grundbesitz i. S. v. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG der zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörende Grundbesitz zu verstehen. Steuerrechtlich ist das Eigentum (die Grundstücke) einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft, den hinter ihr stehenden Gesellschaftern anteilig zuzurechnen. Daher sei im zivilrechtlichen Eigentum einer GbR stehender Grundbesitz eigener Grundbesitz der Gesellschafter der GbR.

Die Entscheidung ist für den Immobilienbereich von großer Bedeutung.

Sofern Sie Fragen zu der Entscheidung bzw. zur erweiterten Kürzung bei der Gewerbesteuer haben, stehen wir Ihnen hierfür gern zur Verfügung.

Den in Rede stehenden Beschluss finden Sie hier.

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