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Furore im Steuerrecht: Gas-/Wärmepreisbremse (Dezemberhilfe) ist steuerpflichtig

Mit dem Jahressteuergesetz/JStG 2022, BGBl 2022 I Seite 2294, wurden neue Rechtsgrundlagen für die Besteuerung der Gas-/Wärmepreisbremse nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz eingeführt (§§ 123 ff. EStG). Gemäß § 123 EStG sind die Leistungen als sonstige Einkünfte steuerpflichtig, soweit sie nicht bereits anderen steuerpflichtigen Einkunftsarten zugehören.

17.05.2023
Steuerberatung für Privatpersonen
1. Hintergrund

Alle im Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) benannten Entlastungen (Dezemberhilfen) unterliegen der Besteuerung. Sofern die Entlastungen nicht einer Einkunftsart nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-6 EStG oder § 22 Nr. 1, 1a, 2 oder 4 EStG zuzuordnen sind, werden sie im sog. Auffangtatbestand als sonstige Leistungen gemäß § 22 Nr. 3 EStG steuerpflichtig behandelt. Dies regelt der neu eingefügte § 123 Abs. 1 EStG.

Entlastungsbeträge, die den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger/nicht selbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) zuzuordnen sind, sind demnach nach den regulären Grundsätzen steuerpflichtig (§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-6 EStG).

Entlastungsbeträge, die dem Auffangtatbestand des § 22 Nr. 3 EStG zuzuordnen sind, werden nach § 123 Abs. 2 EStG nach besonderen Regelungen gemildert besteuert, um den sozialen Ausgleich sicherzustellen.

2. Milderungszone

Steuerpflichtig ist die Gas-/Wärmepreisbremse für alle Steuerpflichtigen, die mit ihrem zu versteuernden Einkommen oberhalb der Milderungszone nach § 124 EStG liegen. Die Milderungszone soll Belastungssprünge im Einstiegsbereich der Besteuerung vermeiden. Sie beginnt nach § 124 Abs. 2 EStG ab einem zu versteuernden Einkommen in Höhe von EUR 66.915,00 und endet bei einem zu versteuernden Einkommen in Höhe von EUR 104.009,00 (jeweils vor Hinzurechnung des Entlastungsbetrages). Bei Zusammenveranlagung verdoppelt sich der jeweilige Grenzwert.

Ist das zu versteuernde Einkommen des Steuerpflichtigen unterhalb der Milderungszone, so ist der Entlastungsbetrag steuerfrei. Oberhalb der Milderungszone ist der Entlastungsbetrag vollständig steuerpflichtig.

Sofern sich das zu versteuernde Einkommen des Steuerpflichtigen im Bereich der Milderungszone befindet, ist der Entlastungsbetrag anteilig steuerpflichtig.

3. Berechnung der Steuer in der Milderungszone

Der steuerpflichtige Anteil des Entlastungsbetrages ergibt sich nach folgender Formel:

 

zu versteuernes Einkommen (vor Entlastungsbetrag) – Milderungsuntergrenze
___________________________________________________________________

37.094 (Einzelveranlagung) bzw. 74.188 (Zusammenveranlagung)

 

Der Entlastungsbetrag ist sodann in Höhe des berechneten Anteils dem zu versteuernden Einkommen hinzuzurechnen.

Der Entlastungsbetrag gilt zum Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnung/Endabrechnung, in der die Entlastung ausgewiesen wird, als zugeflossen und ist demnach in dem betreffenden Veranlagungszeitraum zu versteuern.

4. Praxishinweise und Ausblick

Als Steuerpflichtiger sollte dringend überprüft werden, welcher Einkunftsart die Soforthilfe zuzuordnen ist, um diese entsprechend erfassen und ggf. versteuern zu können. Andernfalls drohen die regulären Straf- und Bußgeldvorschriften im Steuerrecht, auf welche auch explizit im neu eingefügten § 126 EStG hingewiesen wird.

Privatpersonen, die lediglich nichtselbstständige Einkünfte erzielen und damit bislang keine Steuererklärungen abgeben müssen, könnten zudem in die Pflichtveranlagung fallen. Dies gilt zumindest dann, wenn der Entlastungsbetrag sowie ggf. weitere Einkünfte neben den nichtselbstständigen zusammen EUR 410 im betreffenden Jahr übersteigen (Härteausgleich).

Abzuwarten bleibt zudem der Umgang mit den Entlastungsbeträgen nach dem Energie-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) bzw. Strompreisbremsegesetz (StromPBG), welche die Dezemberhilfe zum März 2023 abgelöst haben. Diese werden derzeit nicht von den §§ 123 ff. EStG erfasst und sind damit nur bei Zuordnung zu den Einkunftsarten nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-6 EStG steuerpflichtig. Es ist jedoch eine Gesetzesänderung und Steuerpflicht entsprechend der Dezemberhilfe zu erwarten.

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