Fachnews
Gewerkschaft DHV nicht mehr tariffähig

Nachdem die Tariffähigkeit der Gewerkschaft "DHV - Die Berufsgewerkschaft e. V." (DHV) bereits mit Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 26. Juni 2018 angezweifelt und das Verfahren an das LAG Hamburg zurückverwiesen wurde, liegt nunmehr eine Entscheidung vor.

16.06.2020

Das Landesarbeitsgericht Hamburg hat am 22. Mai 2020 auf die Anträge der IG Metall, der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten sowie der obersten Arbeitsbehörden der Länder Berlin und Nordrhein-Westfalen festgestellt, dass die „DHV – Die Berufsgewerkschaft e. V.“ seit dem 21. April 2015, kurz nach dem Inkrafttreten ihrer Satzung 2014, nicht mehr tariffähig ist.

Die Entscheidung liegt bisher nur als Pressemitteilung vor; eine Veröffentlichung des Beschlusses mit vollständig abgefassten Entscheidungsgründen steht noch aus. Der Beschluss ist auch noch nicht rechtskräftig, da die DHV als Antragsgegnerin zur Einlegung der Rechtsbeschwerde befugt ist.

Die DHV wurde 1950 als „Gewerkschaft der Kaufmannsgehilfen“ neu gegründet. Im Laufe der Zeit änderte und erweiterte sie ihren Zuständigkeitsbereich immer wieder – zuletzt durch die Satzung 2014. Während sie sich zunächst nur um bestimmte Berufsgruppen kümmerte, beansprucht sie inzwischen eine Tarifzuständigkeit für alle Arbeitnehmer in gänzlich unterschiedlichen Wirtschaftszweigen, Branchen und Bereichen. Darunter befinden sich Banken und Sparkassen, Einzelhandelsgeschäfte und Kaufhäuser, Gesetzliche Krankenkassen, Altenpflege und Jugendhilfe, Krankenhäuser, Textilreinigung, Fleischwarenindustrie, IT-Dienstleistungen, Reiseveranstalter sowie kaufmännische und verwaltende Berufe bei Kommunen.

Unter Berücksichtigung der bindenden Vorgaben des BAG hat das LAG nunmehr entschieden, dass der DHV die erforderliche Durchsetzungskraft in den von ihr zuletzt beanspruchten Zuständigkeitsbereichen inzwischen fehlt. Der jeweilige Organisationsgrad, also das Verhältnis zwischen DHV-Mitgliedern und allen Arbeitnehmern eines jeden Bereichs, liege sogar nach den eigenen Daten der DHV in lediglich knapp 5 % der Bereiche bei gemittelt 2,23 % und ansonsten jeweils deutlich unter 1,6 %. Auch eine langjährige Teilnahme der DHV am Tarifgeschehen seit der Satzungsänderung 2014 habe das LAG nicht feststellen können.

Für Arbeitgeber, die Tarifwerke der DHV anwenden oder Haustarifverträge mit ihr geschlossen haben, gilt Folgendes: Die Arbeitsverträge verweisen regelmäßig im Wege einer dynamischen Bezugnahme auf die Tarifverträge. Ist der in Bezug genommene Tarifvertrag unwirksam, werden dessen Regelungen gleichwohl Inhalt des Arbeitsvertrages, jedoch mit der Einschränkung, dass die darin geregelten Tarifprivilegien nicht gelten; die Bestimmungen des Tarifwerkes gelten als einzelvertragliche Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB).

Dies gilt nur dann nicht, wenn nach dem Willen der Arbeitsvertragsparteien die Bezugnahme davon abhängig gemacht werden soll, dass der Tarifvertrag wirksam ist. Soll die Bezugnahme mit der Wirksamkeit des Tarifvertrages stehen und fallen, gelten die Bestimmungen eines unwirksamen Tarifvertrages nicht, auch nicht einzelvertraglich. Dies dürfte aber selten der Fall sein.

In der Gesamtbetrachtung sind die Folgen der Entscheidung des LAG Hamburg (vorausgesetzt, sie wird rechtskräftig) für die betroffenen Arbeitsverhältnisse jedenfalls kurzfristig überschaubar. Arbeitsvertraglich in Bezug genommene DHV-Tarifverträge gelten in vielen Fällen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als einzelvertraglich formularmäßige Klauseln (AGB). Beispielsweise ist ein tariflich wirksam geregelter Rückzahlungsvorbehalt von Weihnachtsgeld bei Ausscheiden zu einem Stichtag unter Umständen wirksam, aber in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (in formularmäßigen Arbeitsverträgen) unwirksam.

Im Übrigen dürften die meisten Bedingungen des Tarifvertrages, insbesondere auch die derzeit geltende Entgelttabelle, unverändert weitergelten.

Wirksame Tarifabschlüsse mit der Gewerkschaft DHV sind allerdings unter den der Entscheidung zugrundeliegenden Bedingungen, Eintritt der Rechtskraft vorausgesetzt, nicht mehr möglich. Die DHV hätte dann keine Kampfkraft mehr, womit sich Arbeitnehmer in anderen Gewerkschaften organisieren werden. Tarifpolitisch ist dies auf jeden Fall bedeutsam. Betroffene Arbeitgeber sollten sich daher nach anderen Tarifpartnern umsehen.

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