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Aufhebung des § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV a. F. – Konsequenzen für die Vergabe von Planungsleistungen?

Seit dem 17. August 2023 sind die bisherigen Regelungen des § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV und die gleichlautenden Vorschriften in der SektVO und VSVgV ersatzlos gestrichen worden. Die Gesetzesänderungen wurden kontrovers diskutiert. Das bisherige „Planerprivileg“ gestattete, dass bei der Auftragswertermittlung nicht die Werte aller Einzelleistungen addiert werden müssen, sondern nur die Werte der „gleichartigen“ Planungsleistungen.

Vergaberecht
1.

In der bisherigen Praxis der Vergabe von Planungsleistungen wurde regelmäßig so verfahren, dass die einzelnen Leistungen – angelehnt an die Leistungsphasen der HOAI – getrennt ausgeschrieben wurden. Diese Vorgehensweise wurde aber teilweise als nicht europarechtskonform angesehen. Auch haben Zuwendungsgeber eine getrennte Vergabe der verschiedenen Planungsleistungen häufig als vergaberechtswidrig eingestuft und im Ergebnis Fördermittel widerrufen bzw. zurückgefordert.

Indem nunmehr bei der Vergabe von Planungsleistungen alle Werte zusammengerechnet werden müssen, sind vermehrt Fälle denkbar, in denen die Ausschreibung europaweit, die eigentliche Bauleistung aber lediglich national zu erfolgen hat.

Gerade für öffentliche Auftraggeber ergab sich deshalb die Unsicherheit, wann einzelne Planungsleistungen unter Umständen noch national ausgeschrieben werden dürfen, auch wenn die Gesamtsumme der Einzelleistungen den Schwellenwert überschreitet.

2.

Eine praktikable Lösung erscheint die gemeinsame Vergabe von Aufträgen für Planungs- und Bauleistungen, kombiniert mit einer Fachlosbildung.

In einem von den Kammern und Verbänden der planenden Berufe in Auftrag gegebenen Rechtsgutachten bestätigt Professor Dr. iur. Martin Burgi, Leiter der Forschungsstelle für Vergaberecht und Verwaltungskooperationen an der Ludwig-Maximilians-Universität München, als alternatives Beschaffungskonzept die gemeinsame Vergabe von Planungs- und Bauleistungen, als einheitlichen Bauauftrag. Zugleich wird bestätigt, dass unter Berücksichtigung des Grundsatzes der mittelstandsfreundlichen Vergabe die zu vergebenen Leistungen auch bei dieser Verfahrensweise in Fach- und Teillose aufzuteilen sind.

Bei dieser Vorgehensweise ist dann der Schwellenwert für die Vergabe von Bauleistungen in Höhe von EUR 5.538.000,00 anzuwenden und nicht der von Dienst- bzw. Lieferleistungen in Höhe von EUR 221.000,00.

Das Rechtsgutachten können Sie sich hier herunterladen.

Gern unterstützen wir Sie bei der Ermittlung der richtigen Auftragswerte und der Wahl der richtigen Vergabeart, aber auch bei allen anderen Fragen zum Vergaberecht.

Wir beraten persönlich.

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Lars Mörchen
Lars Mörchen

Senior Associate, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Vergaberecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht

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