Unternehmens- und Konzernsteuerrecht
Unternehmens- und Konzernsteuerrecht

Die Beratung im Unternehmens- und Konzernsteuerrecht ist eine der Kerndisziplinen von eureos und die Grundlage unserer weiterführenden Beratung in Spezialgebieten. Sie beinhaltet die umfassende Beratung von Unternehmen in allen steuerlichen Fragen des wirtschaftlichen Lebens. Aus der Analyse des steuerlichen Ist-Zustandes, der Erfüllung allgemeiner steuerlicher Pflichten und Problemlösungen ergeben sich Ansatzpunkte für die Gestaltungsberatung. Im Rahmen des Unternehmens- und Konzernsteuerrechtes sind wir kompetenter Ansprechpartner für unternehmenssteuerrechtliche Fragen.

Unsere Leistungen für Sie

  • Tax Compliance
  • Beratungsleistungen in den steuerlichen Kernbereichen (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer)
  • Betriebsprüfungen
  • Gestaltungsberatung
  • Betriebswirtschaftliche Beratung
  • Bilanzsteuerrecht

Wir beraten persönlich.

Ihre Ansprechpartner
Arell Buchta
Arell Buchta

Partner, Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachberater für internationales Steuerrecht

Jana Massow
Jana Massow

Partnerin, Steuerberaterin, Fachberaterin für Unternehmensnachfolge (DStV e. V.)

Ines Kanitz
Ines Kanitz

Partnerin, Steuerberater

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    Fachnews

    Neue Grundsteuer auf dem Prüfstand: Der Bundesfinanzhof äußert Zweifel am sog. Bundesmodell

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu den Bewertungsregelungen des neuen Grundsteuerrechts entschieden und damit die Rechte der Grundstückseigentümer gestärkt (BFH, Beschluss vom 27. Mai 2024 – II B 78/23 und II B 79/23). Konkret soll den Steuerpflichtigen die Möglichkeit eröffnet werden, im Einzelfall einen unter dem festgestellten Grundsteuerwert liegenden Grundstückswert nachzuweisen.

    15. Juli 2024

    Die Folgen eines unrichtigen Hinweises auf elektronische Widerspruchsübermittlung

    Im April 2023 entschied das Verwaltungsgericht Weimar, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft ist, wenn die Behörde die Möglichkeiten der elektronischen Übermittlung des Widerspruchs nicht oder nicht vollständig wiedergibt und deshalb die Jahresfrist für den Widerspruch gilt. Die Entscheidung zeigt, dass sich durch elektronische Kommunikationsformen zwischen Verwaltung und Bürgern neue Rechtsprobleme auftun können und dass die Anforderungen an fehlerfreie Rechtsbehelfsbelehrungen steigen.

    15. Juli 2024

    eureos Infoservice

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