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Update zum Gesetzgebungsverfahren eines Gesetzes zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes

Das Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des GrEStG nimmt Fahrt auf. Ein entsprechender Gesetzesentwurf wurde am 9. August 2019 dem Bundesrat zugeleitet (BR-Drs. 355/19). Das Datum der Zuleitung ist für die Übergangsregelung in § 23 Abs. 22 und 23 GrEStG-E entscheidend.

19.08.2019

Erst kürzlich war bekannt geworden, dass das Gesetzgebungsverfahren nicht wie zuvor vorgesehen im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2019 (JStG 2019), sondern im Rahmen eines hiervon separierten Gesetzgebungsverfahrens umgesetzt werden soll (Newsbeitrag vom 7. August 2019). Damit schaffte der Gesetzgeber die Möglichkeit, zeitlich und inhaltlich unabhängig vom JStG 2019 über die Reform der Grunderwerbsteuer zu beraten.

Die zeitnahe Zuleitung des Gesetzesentwurfs ist besonders aufgrund der Übergangsregelung in § 23 Abs. 22 und 23 GrEStG-E brisant. Demnach wird ein Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 2a bzw. 2b GrEStG-E nicht durch Anteilsübergänge verwirklicht, die auf einem Verpflichtungsgeschäft beruhen, das vor dem Datum der Zuleitung des Gesetzesentwurfs an den Bundesrat abgeschlossen wurde. Insbesondere muss das Verpflichtungsgeschäft innerhalb eines Jahres vor dem Zuleitungsdatum (9. August 2019) abgeschlossen worden sein und innerhalb eines Jahres nach diesem Datum erfüllt werden.

Im Hinblick auf die Regelungsinhalte des § 1 Abs. 2a und 2b GrEStG-E verweisen wir auf unsere Newsbeiträge vom 2. Juli 2018, vom 14. Mai 2019 sowie vom 7. August 2019.

Der derzeitigen Übergangsregelung zufolge musste das entsprechende Verfügungsgeschäft bis einschließlich zum 8. August 2019 abgeschlossen sein, um die Übergangsregelung anwenden zu können. Zudem muss hierfür das entsprechende Erfüllungsgeschäft bis spätestens zum 8. August 2020 erfolgen.

Da das Gesetzgebungsverfahren bisher nicht abgeschlossen und der Entwurf gegenwärtig noch Gegenstand der parlamentarischen Beratung ist, besteht weiterhin die Möglichkeit der Änderung der Übergangsregelungen. Ohne eine Änderung der Übergangsvorschriften könnte die Verschärfung der Grunderwerbsteuer bei Share Deals aufgrund der im Rahmen der Separierung des Gesetzgebungsverfahrens geänderten Übergangsregelungen jedoch deutlich früher eintreten als bisher erwartet.

In diesem Zusammenhang weisen wir auch darauf hin, dass neben den bereits diskutierten Verschärfungen auch die Höhe des Verspätungszuschlags künftig nicht mehr durch § 152 Abs. 10 AO begrenzt werden soll. § 19 Abs. 6 GrEStG-E sieht vor, § 152 Abs. 10 AO, wonach ein Verspätungszuschlag maximal EUR 25.000 betragen darf, für die Zwecke des GrEStG nicht anzuwenden.

Über weitere Entwicklungen werden wir Sie an dieser Stelle informieren.

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